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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene schließenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
      • Artikel 1 - Allgemeines
      • Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt
      • Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen
      • Artikel 4 - Auswahlgrundsätze
      • Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis
      • Artikel 6 - Erlaubnisverfahren
      • Artikel 7 - Länderausschuss
      • Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses
      • Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen
      • Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses
      • Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder
      • Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses
      • Artikel 13 - Vorsitz
      • Artikel 14 - Beschlussfassung
      • Artikel 15 - Geschäftsstelle
      • Artikel 16 - Rechtsaufsicht
      • Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen
      • Artikel 18 - Kündigung
      • Artikel 19 - Beitritt
      • Artikel 20 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

Artikel 19
Beitritt

(1) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg kann dem Staatsvertrag beitreten. 2Der Beitritt wird schriftlich gegenüber den Ländern erklärt. 3Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen. 4Für das beitretende Land treten die Vorschriften des Staatsvertrages am Tage nach der Hinterlegung in Kraft.

(2) 1Aus dem beitretenden Land entsenden zusätzlich in den Länderausschuss

1.

ein Mitglied die in der gesetzgebenden Körperschaft des Landes vertretenen Parteien entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,

2.

vier Mitglieder gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, die von der gesetzgebenden Körperschaft des Landes entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt bestimmt werden, Listenverbindungen sind ausgeschlossen,

3.

ein Mitglied die Stelle des Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.

2Im Übrigen gilt Artikel 8 entsprechend.

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