• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Hamburgisches Glücksspieländerungsstaatsvertrags -Ausführungsgesetz - HmbGlüÄndStVAG) vom 29. Juni 2012
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 9 Abschnitt 2 - Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen
    • Ebene öffnen§ 10 - § 13 Abschnitt 3 - Spielerschutz, Suchtprävention und Suchtforschung
    • Ebene öffnen§ 14 - § 14 Abschnitt 4 - Lotterien mit geringem Gefährdungspotential
    • Ebene öffnen§ 15 - § 15 Abschnitt 5 - Gewinnspiele
    • Ebene schließen§ 16 - § 18 Abschnitt 6 - Verordnungsermächtigung, Auskunftspflichten in Steuersachen, Ordnungswidrigkeiten
      • § 16 - Verordnungsermächtigung
      • § 17 - Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt
      • § 18 - Ordnungswidrigkeiten
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 16
Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absätze 1 und 5 GlüStV in Verbindung mit § 9 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2.

die Anzahl und die Einzugsgebiete der Annahmestellen nach § 5 Absatz 4 ,

3.

die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 GlüStV , deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen hamburgischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 2 Absatz 1 erlaubt werden kann, § 7 Absatz 3 ,

4.

Art und Ausmaß der Mitwirkung der hierzu verpflichteten Veranstalter nach § 12 , soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch die zuständige Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV erforderlich ist.


  • Impressum