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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene schließenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
      • Artikel 1 - Allgemeines
      • Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt
      • Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen
      • Artikel 4 - Auswahlgrundsätze
      • Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis
      • Artikel 6 - Erlaubnisverfahren
      • Artikel 7 - Länderausschuss
      • Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses
      • Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen
      • Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses
      • Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder
      • Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses
      • Artikel 13 - Vorsitz
      • Artikel 14 - Beschlussfassung
      • Artikel 15 - Geschäftsstelle
      • Artikel 16 - Rechtsaufsicht
      • Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen
      • Artikel 18 - Kündigung
      • Artikel 19 - Beitritt
      • Artikel 20 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

Artikel 18
Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. 3Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. 4Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt. 5Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

(2) Eine Kündigung lässt die nach diesem Staatsvertrag erteilten Erlaubnisse unberührt.

  • Impressum