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Inhaltsverzeichnis

  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 Teil 1 - Grundlagen der Bezirksverwaltung
    • Ebene schließen§ 3 - § 31 Teil 2 - Bezirksversammlung
      • Ebene öffnen§ 3 - § 7 Abschnitt 1 - Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder
      • Ebene öffnen§ 8 - § 9 Abschnitt 2 - Vorsitz
      • Ebene öffnen§ 10 - § 11 Abschnitt 3 - Fraktionen
      • Ebene schließen§ 12 - § 14 Abschnitt 4 - Sitzungen
        • § 12 - Einberufung, Geschäftsordnung
        • § 13 - Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
        • § 14 - Öffentlichkeit
      • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Abschnitt 5 - Ausschüsse
      • Ebene öffnen§ 19 - § 31 Abschnitt 6 - Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder
    • Ebene öffnen§ 32 - § 32 Teil 3 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
    • Ebene öffnen§ 33 - § 33 Teil 4 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • Ebene öffnen§ 34 - § 35 Teil 5 - Bezirksamtsleitung
    • Ebene öffnen§ 36 - § 41 Teil 6 - Haushaltswesen in den Bezirksämtern
    • Ebene öffnen§ 42 - § 46 Teil 7 - Aufsicht
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Gesamtausgabe
§ 14
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, öffentliche Sitzungen der Bezirksversammlung und bei Vorliegen besonderer Gründe auch ihrer Ausschüsse direkt im Internet zu übertragen. Die Einzelheiten dazu legt die Bezirksversammlung fest.

(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Verhandlung zu beraten und zu beschließen.

(3) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse können den Einwohnerinnen und Einwohnern in ihren öffentlichen Sitzungen Gelegenheit geben, an die Mitglieder Fragen zum Gegenstand der Beratungen zu stellen.

(4) Die Ausschüsse können sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen; eine Verpflichtung für Behörden zur Entsendung ergibt sich nur nach Maßgabe des § 27 Absatz 3. Der Beschluss der Hinzuziehung sachkundiger Personen bedarf der Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Bezirksversammlung, wenn hierdurch gesonderte Kosten entstehen. Werden sachkundige Personen oder Betroffene in nicht-öffentlicher Sitzung hinzugezogen, so haben sie sich im Voraus schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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