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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene öffnen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene schließen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 15 - Vereinbarungen
        • § 16 - Leistungsvereinbarung
        • § 16a - Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich
        • § 17 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung
        • § 18 - Entgeltvereinbarungen
        • § 19 - Vereinbarungszeitraum
        • § 20 - Schiedsstelle
        • § 21 - Zahlungsanspruch der Träger
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 16
Leistungsvereinbarung

(1) Die Vereinbarung über die Leistungsarten muss die wesentlichen Leistungsmerkmale beinhalten. Sie bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis und die zu erbringenden Leistungsarten differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, dem Betreuungsumfang, der jeweils hierzu erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der erforderlichen Qualifikation des Personals.

(2) Der Inhalt der Leistungsvereinbarung darf von den einzelnen in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 vorgegebenen Leistungsmerkmalen abweichen (interne Flexibilisierung des Förderungsangebots), sofern auf dieser Grundlage Leistungen zur Förderung von Kindern erbracht werden können, die geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 dieses Gesetzes und § 22 SGB VIII sind

(3) In der Vereinbarung über die Leistungsarten ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistungen nicht in einer der Vereinbarung entsprechenden Art und Weise erbracht werden, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist.

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