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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 Erster Teil - Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 8 - § 10 Zweiter Teil - Wärmenetze, Kohleausstieg
    • Ebene schließen§ 11 - § 19 Dritter Teil - Gebäude, erneuerbare Energien
      • § 11 - Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen
      • § 12 - Beschränkungen für bestimmte Heizkessel
      • § 13 - Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
      • § 14 - Förderung klimafreundlicher Baustoffe
      • § 15 - Wärmeschutz und Energiebedarf
      • § 16 - Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
      • § 17 - Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung
      • § 18 - Ersatzmaßnahmen
      • § 19 - Kombinationsmöglichkeiten
    • Ebene öffnen§ 20 - § 24 Vierter Teil - Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
    • Ebene öffnen§ 25 - § 28 Fünfter Teil - Wärmeplanung, Wärmekataster
    • Ebene öffnen§ 29 - § 29 Sechster Teil - Klimaschutz im Verkehr
    • Ebene öffnen§ 30 - § 30 Siebter Teil - Befugnisse der zuständigen Behörden
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 Achter Teil - Schlussbestimmung
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Gesamtausgabe

§ 16
Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur
Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.

(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit

1.

ihre Erfüllung

a)

anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

b)

im Einzelfall technisch unmöglich ist,

c)

wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

2.

ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder

3.

auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.

(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen:

1.

die Anforderungen an die die technische Unmöglichkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b,

2.

die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c,

3.

die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommenen Gebäude,

4.

das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung.

Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

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