(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Eine die Bestätigung versagende Entscheidung ist zu begründen.
(3) In die Bestätigung sind aufzunehmen
der Zeitpunkt, an dem die Genehmigung ihre Wirksamkeit verliert,
ein Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht nach § 19,
ein Hinweis darauf, dass Nachuntersuchungen ratsam sind (§ 11 Absatz 2),
in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.
(4) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 9 Absatz 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben.