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Inhaltsverzeichnis

  • Gebührengesetz (GebG) vom 5. März 1986
    • Eingangsformel
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Gebührenordnungen
    • § 3 - Verwaltungsgebühren
    • § 4 - Benutzungsgebühren
    • § 5 - Auslagen
    • § 6 - Gebührengrundsätze
    • § 6 a - Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
    • § 7 - Arten der Gebührenfestlegung
    • § 8 - Pauschgebühren
    • § 9 - Gebührenpflichtiger
    • § 10 - Sachliche Gebührenfreiheit
    • § 11 - Persönliche Gebührenfreiheit
    • § 12 - Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
    • § 13 - Mitwirkungspflichten
    • § 14 - Selbstveranlagung
    • § 15 - Entstehung der Gebührenpflicht
    • § 16 - Gebührenbescheid
    • § 17 - Fälligkeit
    • § 18 - Vorauszahlungen
    • § 19 - Säumniszinsen
    • § 20 - Rückzahlung und Verrechnung
    • § 20a - Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes
    • § 21 - Stundung, Niederschlagung und Erlass
    • § 22 - Verjährung
    • § 23 - Rechtsüberleitung
    • § 24 - Aufhebung und Änderung von Vorschriften
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 17
Fälligkeit

(1) 1 Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung oder, wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 16 Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. 2 Ein abweichender Zahlungstermin soll so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von einem Monat liegt.

(2) In Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.

(3) Ist ein Festsetzungsbescheid zu einem Sachbescheid ergangen, gegen den Widerspruch eingelegt worden ist oder wird, so wird die festgesetzte Gebühr mit Bestandskraft des Sachbescheides fällig.

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