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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) vom 16. Juli 2002
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
    • Ebene öffnen§ 6 - § 10 Abschnitt 2 - Versetzung und Abschlussprüfung
    • Ebene schließen§ 11 - § 12 Abschnitt 3 - Erwerb der Fachhochschulreife
      • § 11 - Voraussetzungen des Erwerbs
      • § 12 - Zuerkennung, Zeugniseintrag
    • Ebene öffnen§ 13 - § 15 Abschnitt 4 - Prüfung für Externe
    • Anlage 1 - Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 bis 4
    • Anlage 2 - Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 2
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Gesamtausgabe

§ 12
Zuerkennung, Zeugniseintrag

(1) Nach Bestehen der Abschlussprüfung und erfolgreicher Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife wird die Fachhochschulreife und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach zuerkannt.

(2) Die Zuerkennung erfolgt durch folgenden Vermerk auf dem Abschlusszeugnis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen“.

  • Impressum