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§ 15
Rechtsaufsicht
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen des Studierendenwerks beanstanden und aufheben. 2Sie kann an Stelle des Studierendenwerks handeln, wenn dessen Organe handlungsunfähig sind oder das Studierendenwerk es rechtswidrig unterlässt zu handeln.
(2) Die Satzung und die Beitragsordnung des Studierendenwerks werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.