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Inhaltsverzeichnis

  • Gebührengesetz (GebG) vom 5. März 1986
    • Eingangsformel
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Gebührenordnungen
    • § 3 - Verwaltungsgebühren
    • § 4 - Benutzungsgebühren
    • § 5 - Auslagen
    • § 6 - Gebührengrundsätze
    • § 6 a - Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
    • § 7 - Arten der Gebührenfestlegung
    • § 8 - Pauschgebühren
    • § 9 - Gebührenpflichtiger
    • § 10 - Sachliche Gebührenfreiheit
    • § 11 - Persönliche Gebührenfreiheit
    • § 12 - Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
    • § 13 - Mitwirkungspflichten
    • § 14 - Selbstveranlagung
    • § 15 - Entstehung der Gebührenpflicht
    • § 16 - Gebührenbescheid
    • § 17 - Fälligkeit
    • § 18 - Vorauszahlungen
    • § 19 - Säumniszinsen
    • § 20 - Rückzahlung und Verrechnung
    • § 20a - Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes
    • § 21 - Stundung, Niederschlagung und Erlass
    • § 22 - Verjährung
    • § 23 - Rechtsüberleitung
    • § 24 - Aufhebung und Änderung von Vorschriften
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 16
Gebührenbescheid

(1) 1 Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. 2 Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid muss mindestens hervorgehen

1.

die Behörde,

2.

der Gebührenpflichtige,

3.

die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung,

4.

die zu zahlenden Beträge,

5.

wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,

6.

die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie für deren Berechnung.

3 Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Satz 2 Nummer 6 können entfallen. 4 Der mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) 1 Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstandes der Amtshandlung ungewiss ist. 2 Er ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.

(3) 1 Die sachlich zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen Daten an die für die Erledigung der Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen zu übermitteln. 2 Diese Stellen sind ihrerseits zur Übermittlung der die Erledigung der Kassengeschäfte und die Vollstreckung betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde berechtigt.

(4) Soweit bei der Entrichtung von Gebühren Gebührenmarken verwendet werden, können Gebühren in halben oder vollen Deutschen Mark festgesetzt werden; dabei sind Centbeträge über 0,25 und über 0,75 Euro aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

(5) Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte Gebühr erhoben.

  • Impressum