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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene schließenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
      • Artikel 1 - Allgemeines
      • Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt
      • Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen
      • Artikel 4 - Auswahlgrundsätze
      • Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis
      • Artikel 6 - Erlaubnisverfahren
      • Artikel 7 - Länderausschuss
      • Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses
      • Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen
      • Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses
      • Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder
      • Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses
      • Artikel 13 - Vorsitz
      • Artikel 14 - Beschlussfassung
      • Artikel 15 - Geschäftsstelle
      • Artikel 16 - Rechtsaufsicht
      • Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen
      • Artikel 18 - Kündigung
      • Artikel 19 - Beitritt
      • Artikel 20 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

Artikel 14
Beschlussfassung

(1) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

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