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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene schließen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 6 - Anspruch auf Förderung
        • § 7 - Anspruch auf Kostenerstattung
        • § 8 - Höhe der Kostenerstattung
        • § 9 - Familieneigenanteil
        • § 10 - Bewilligungszeitraum
        • § 11 - Anspruch auf Beratung und Unterstützung
        • § 12 - Antragstellung
        • § 13 - Bewilligungsbescheid
        • § 14 - Beendigung der Kostenerstattung
      • Ebene öffnen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 13
Bewilligungsbescheid

(1) Im Bewilligungsbescheid werden Leistungsart, Beginn und Ende der Kostenerstattung und der Familieneigenanteil angegeben. Die Berechnung des Familieneigenanteils ist dem Bescheid als Anlage beizufügen. Der Bewilligungsbescheid wird dem Kind erteilt.

(2) Der Bewilligungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart spätestens zwei Monate nach Beginn der bewilligten Kostenerstattung bei einer Tageseinrichtung, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt, erfolgt ist.

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