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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene schließen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 6 - Anspruch auf Förderung
        • § 7 - Anspruch auf Kostenerstattung
        • § 8 - Höhe der Kostenerstattung
        • § 9 - Familieneigenanteil
        • § 10 - Bewilligungszeitraum
        • § 11 - Anspruch auf Beratung und Unterstützung
        • § 12 - Antragstellung
        • § 13 - Bewilligungsbescheid
        • § 14 - Beendigung der Kostenerstattung
      • Ebene öffnen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 12
Antragstellung

(1) Die Kostenerstattung ( § 7 ) ist bei der zuständigen Behörde frühestens zwölf Monate vor dem gewünschten Beginn des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.

die Namen und Anschriften des Kindes, seiner Sorgeberechtigten und der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt,

2.

das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,

3.

eine Begründung für den beantragten Betreuungsumfang, wenn Ansprüche auf Art und Umfang der Betreuung nach § 6 Absätze 2, 3, 4 oder 6 geltend gemacht werden,

4.

die Einkommensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern bei über die Grundbetreuung gemäß § 9 Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten,

5.

die Zahl der weiteren mit den Eltern zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Abkömmlinge, wenn das geförderte Kind mit den Eltern zusammenlebt,

6.

die Zahl der weiteren unterhaltsempfangenden Kinder, die außerhalb der Familie des geförderten Kindes leben,

7.

den gewünschten Bewilligungszeitraum.

Über die Angaben sind auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vorlage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkunden sind nach Prüfung unverzüglich zurückzugeben.

(3) Wenn die Antragstellenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Absatz 2 nicht nachkommen und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird, kann der Antrag abgelehnt oder Kostenerstattung unter Ansetzung des für das Kind zu errechnenden Höchstanteils bewilligt werden. Dies gilt nur, wenn die Antragstellenden zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen worden sind und dennoch ihrer Mitteilungspflicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

(4) Wird die Mitwirkung nachgeholt und sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung oder eine höhere als die bewilligte Kostenerstattung erfüllt, kann die nach Absatz 3 versagte oder reduzierte Kostenerstattung nachträglich ganz oder teilweise gewährt werden.

  • Impressum