(1) 1Die Gutachterstelle trifft die Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 durch ihre Mitglieder. 2Zur Vornahme einzelner Maßnahmen kann sie auch andere Ärzte oder Psychologen mit deren Einverständnis zuziehen, wenn ihr das im Einzelfall geboten erscheint.
(2) 1Um die Vornahme einzelner Maßnahmen kann auch die Gutachterstelle eines anderen Landes ersucht werden. 2Entsprechende Ersuchen der Gutachterstellen anderer Länder dürfen nicht abgelehnt werden.