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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 1. Dezember 1969
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 8 ABSCHNITT I - Einrichtung, Aufgaben und Verfassung der Gutachterstelle
    • Ebene schließen§ 9 - § 18 ABSCHNITT II - Verfahren der Gutachterstelle
      • § 9 - Antrag
      • § 10 - Erhebungen
      • § 11 - Aufklärungen, Einwilligung, Einverständnis
      • § 12 - Anhörung des Ehegatten
      • § 13 - Unmittelbarkeit
      • § 14 - Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
      • § 15 - Aktenführung
      • § 16 - Entscheidung
      • § 17 - Wirksamkeit der Bestätigung
      • § 18 - Verfahrenskosten
    • Ebene öffnen§ 19 - § 24 ABSCHNITT III - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 13
Unmittelbarkeit

(1) 1Die Gutachterstelle trifft die Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 durch ihre Mitglieder. 2Zur Vornahme einzelner Maßnahmen kann sie auch andere Ärzte oder Psychologen mit deren Einverständnis zuziehen, wenn ihr das im Einzelfall geboten erscheint.

(2) 1Um die Vornahme einzelner Maßnahmen kann auch die Gutachterstelle eines anderen Landes ersucht werden. 2Entsprechende Ersuchen der Gutachterstellen anderer Länder dürfen nicht abgelehnt werden.

  • Impressum