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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 8 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 9 - § 12 Abschnitt 2 - Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe
      • § 9 - Fischereischeinpflicht
      • § 10 - Erteilung und Versagung des Fischereischeins
      • § 11 - Angelprüfung
      • § 12 - Fischereiabgabe
    • Ebene öffnen§ 13 - § 14 Abschnitt 3 - Zulassungen
    • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Abschnitt 4 - Schutz der Fische
    • Ebene öffnen§ 19 - § 20 Abschnitt 5 - Fischereiaufsicht und Fischereiausübung
    • Ebene öffnen§ 21 - § 22 Abschnitt 6 - Ermächtigungen und Datenschutz
    • Ebene öffnen§ 23 - § 23 Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 24 - § 25 Abschnitt 8 - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 12
Fischereiabgabe

(1) Alle Anglerinnen und Angler sowie Angel-Guides haben eine Fischereiabgabe in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.

(2) Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben jährlich eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.

(3) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg können die Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde oder einer Ausgabestelle entrichten. Anglerinnen und Angler mit sonstigem inländischem Hauptwohnsitz haben die Fischereiabgabe bei einer Ausgabestelle zu entrichten. Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz im Inland können die Fischereiabgabe auch in einem Online-Verfahren entrichten. Angel-Guides, Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, haben die Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde zu entrichten. Die zuständige Behörde prüft alle vier Jahre die Angemessenheit der Höhe der Abgabe.

(4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist im Interesse der Abgabepflichtigen zur Förderung der Fischerei und des Angelns zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:

1.

Maßnahmen, einschließlich Beratungsleistungen, zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden, artenreichen und im Sinne dieses Gesetzes heimischen Fischbestandes,

2.

die Verbesserung der ökologischen Verhältnisse der Gewässer und Ufer,

3.

die Öffentlichkeitsarbeit für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz, soweit dieser für die Abgabepflichtigen von besonderer Bedeutung ist,

4.

die Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,

5.

Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten, soweit diese nicht nur im allgemeinen Interesse liegen,

6.

Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , die invasiven gebietsfremden Arten entgegenwirken, soweit diese nicht nur im allgemeinen Interesse liegen,

7.

wissenschaftliche Projekte, soweit diese für die Abgabepflichtigen von besonderer Bedeutung sind.

Näheres regelt eine Förderrichtlinie.

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