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§ 12
Finanzierung
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben des Studierendenwerks dienen:
- 1.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 2.
Beiträge,
- 3.
staatliche Zuwendungen,
- 4.
Zuwendungen Dritter.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt dem Studierendenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Zuwendung, deren Höhe in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird.
(3) Das Studierendenwerk kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Kredite aufnehmen.
(4) 1Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der von ihm betreuten Hochschulen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung soll Vorschriften enthalten über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen. 3Auf Studierende, die den Beitrag trotz Mahnung nicht zahlen, wenden ihre Hochschulen auf Antrag des Studierendenwerks § 42 Absatz 2 Nummer 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253, 255), entsprechend an. 4Die Beiträge werden von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse eingezogen und an das Studierendenwerk abgeführt.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet dem Studierendenwerk die in Auftragsangelegenheiten anfallenden Kosten.