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Inhaltsverzeichnis

  • Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994
    • Eingangsformel
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Verwaltungs- und benutzungsgebührenfreie Sondernutzungen
    • § 3 - Zeitraum für Benutzungsgebühren
    • § 4 - Berechnung nach Flächen
    • § 5 - Berechnungsmaßstäbe für Benutzungsgebühren
    • § 6 - Fälligkeit der Benutzungsgebühren
    • § 7 - Besondere Auslagen
    • § 8 - Schlussvorschriften
    • § 9 - Inkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2 - Benutzungsgebühren
    • Anlage 2a
    • Anlage 3
    • Anlage 4
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Dokumentansicht

Fundstelle: HmbGVBl. 1994, S. 385
Gesamtausgabe

Anlage 2a

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

1.

Für die Benutzung öffentlicher Flächen durch Leitungen von mehr als 100 m Länge, die der Versorgung mit Wärme dienen, werden für alle Wertstufen Gebühren erhoben. Erfolgt die Versorgung mit Wärme durch ein Leitungsnetz oder durch miteinander verbundene Leitungsnetze, ist für die Bestimmung der Länge nach Satz 1 die Gesamtlänge aller Leitungen des Netzes in den öffentlichen Flächen maßgeblich. Für Leitungen, die ohne Verbindung zu einem Netz öffentliche Flächen mit einer geringeren Länge benutzen, gelten die Gebührensätze nach Anlage 2.

2.

Die Benutzungsgebühren betragen je gelieferter Kilowattstunde

 

2.1

sofern die Wärme mittels erneuerbarer Energien gemäß § 2 Absatz 1 oder aus Abwärme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, 1677), in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wird

0,005 Cent

2.2

sofern die Wärme aus der Verbrennung von nicht ausschließlich biologisch abbaubaren Anteilen von Abfällen erzeugt wird

0,02 Cent 

2.3

sofern die Wärme mit fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird

0,03 Cent

2.4

sofern die Wärme mit Heizöl erzeugt wird

0,04 Cent

2.5

in allen anderen Fällen

0,05 Cent

3.

Wird die gelieferte Wärme auf unterschiedliche Art erzeugt, bestimmen sich die Benutzungsgebühren entsprechend dem Anteil der Erzeugungsarten nach Nummer 2.

 

4

Die zur Benutzung öffentlicher Flächen durch Leitungen nach Nummer 1 Berechtigten ermitteln die jährlichen Gebühren nach Nummern 2 und 3 für das gesamte im Geltungsbereich dieser Verordnung von ihnen betriebene Leitungsnetz zur Versorgung mit Wärme. Für Leitungen nach Nummer 1 Satz 1 ohne Verbindung zu einem Leitungsnetz ermitteln sie die Höhe der jährlichen Gebühren einzeln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte jährliche Gebührenhöhe ist der für das Hamburgische Wegegesetz zuständigen Fachbehörde nach § 44 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung (Fachbehörde) mit allen Angaben zur gelieferten Wärmemenge und der Art der Erzeugung sowie allen weiteren zur Gebührenfeststellung erforderlichen Daten bis zum 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen; auf Antrag kann die Fachbehörde die Frist verlängern.

5.

Auf die jährliche Gebühr sind Vorauszahlungen zu leisten, die dem monatlichen Teil der auf Grund der Daten des Vorjahres ermittelten jährlichen Gebührenhöhe entsprechen. Für die erstmalige Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen gilt Nummer 4 Satz 3 entsprechend. Die Fachbehörde erteilt den Gebührenpflichtigen binnen drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Daten gemäß Nummer 4 Satz 3 einen Bescheid über einen Differenzbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der jährlichen Gebühr sowie die für die Zukunft zu leistenden Vorauszahlungen. Überzahlungen sind mit den nächsten Vorauszahlungen zu verrechnen. Werden die Angaben und Daten nach Nummer 4 Satz 3 nicht innerhalb einer durch die Fachbehörde gesetzten angemessenen Frist mitgeteilt, sind sie offensichtlich unzutreffend oder nicht zu ermitteln, setzt die Fachbehörde die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen durch Schätzung fest.

  • Impressum