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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über das Studierendenwerk Hamburg (Studierendenwerksgesetz - StWG) vom 29. Juni 2005
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 8
    • Ebene schließen§ 9 - § 16
      • § 9 - Geschäftsführung
      • § 10 - Aufgaben der Geschäftsführung
      • § 11 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
      • § 12 - Finanzierung
      • § 13 - Überwachung durch den Rechnungshof
      • § 14 - Personalvertretung
      • § 15 - Rechtsaufsicht
      • § 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Das Studierendenwerk besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und Arbeitgebereigenschaft.

(2) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) 1Das Studierendenwerk stellt jährlich einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. 2Dabei sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Das Studierendenwerk kann für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wettbewerb mit anderen Anbietern branchenübliche Tarifstrukturen und die Art der betrieblichen Altersversorgung frei wählen.

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