Dokumentansicht
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 2 Tiere so hält, dass durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
- 2.
entgegen § 2 Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten durchführt, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen,
- 3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Tonwiedergabegerät oder ein Tonerzeugungsgerät zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
- 4.
entgegen § 3 Absatz 2 ohne erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ein Tonwiedergabe- oder Tonerzeugungsgerät benutzt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.