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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) vom 30. November 2010
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 4a Teil 1 - Allgemeiner Lärmschutz
    • Ebene öffnen§ 5 - § 8 Teil 2 - Geräusche aus Kindertageseinrichtungen
    • Ebene schließen§ 9 - § 10 Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
      • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
      • § 10 - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 2 Tiere so hält, dass durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,

2.

entgegen § 2 Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten durchführt, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen,

3.

entgegen § 3 Absatz 1 ein Tonwiedergabegerät oder ein Tonerzeugungsgerät zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,

4.

entgegen § 3 Absatz 2 ohne erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ein Tonwiedergabe- oder Tonerzeugungsgerät benutzt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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