(1) 1Die Gutachterstelle nimmt die Aufklärungen vor, von denen nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes die Wirksamkeit der für die Zulässigkeit der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode nach § 4 erforderlichen Einwilligung und, im Falle des § 3 Absatz 3 Nummer 1 des Kastrationsgesetzes, des erforderlichen Einverständnisses abhängt. 2Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, dass er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Kastrationsgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
(2) Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.
(3) Sodann führt die Gutachterstelle eine schriftliche Erklärung des Aufgeklärten über die Einwilligung (das Einverständnis) herbei oder macht, wenn dies nicht möglich ist, die Einwilligung (das Einverständnis) aktenkundig.