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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
    • § 1 - Regelungsgegenstand des Gesetzes
    • § 2 - Befugnisse der Naturschutzbehörden
    • § 3 - Landwirtschaftliche Bodennutzung
    • § 4 - Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
    • § 5 - Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
    • § 6 - Eingriffe in Natur und Landschaft
    • § 7 - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
    • § 8 - Verfahren bei Eingriffen
    • § 9 - Biotopverbund, Biotopvernetzung
    • § 10 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    • § 11 - Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
    • § 12 - Kennzeichnung und Bezeichnung
    • § 13 - Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
    • § 14 - Gesetzlich geschützte Biotope
    • § 15 - Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
    • § 16 - Tiergehege
    • § 17 - Betreten der freien Landschaft
    • § 18 - Reiten in der freien Landschaft
    • § 18 a - Vorkaufsrecht
    • § 19 - Enteignung
    • § 20 - Entschädigung
    • § 21 - Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
    • § 22 - Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
    • § 23 - Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
    • § 24 - Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen
    • § 25 - Naturschutzrat
    • § 26 - Anzeigepflichten
    • § 27 - Zutritt und Untersuchungen
    • § 28 - Datenverarbeitung
    • § 29 - Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
    • § 30 - Einziehung
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 14
Gesetzlich geschützte Biotope

(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG )

(1) Die Biotope nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind geschützt, sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich Standortverhältnissen, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen nach der Anlage entsprechen.

(2) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gelten in Hamburg auch für folgende Biotope (weitere gesetzlich geschützte Biotope)

1.

Bracks,

2.

Feldhecken, Knicks und Feldgehölze,

sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen der Anlage entsprechen.

(3) Ergänzend zu § 30 Absätze 3 bis 6 BNatSchG wird bestimmt, dass die zuständige Behörde auf Antrag vom Verbot nach § 30 Absatz 2 BNatSchG Ausnahmen zulässt, wenn

1.

das Biotop in einem durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegt, nach Feststellung des Bebauungsplans entstanden ist und die Ausnahme die Verwirklichung eines durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens ermöglichen soll,

2.

sich das Biotop auf Flächen im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung befindet, für die im Zuge von gesetzlichen Zulassungsentscheidungen eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist.

(4) Die zuständigen Behörden sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die ökologische Beschaffenheit oder die räumliche Ausdehnung der gesetzlich geschützten Biotope zu erhalten.

(5) Die Registrierung der nach Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope erfolgt durch die zuständige Behörde. Die erfassten Biotope sind kartenmäßig mit ihrer Lage und ihrem Typ dargestellt und für jedermann bei der zuständigen Behörde einsehbar.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.

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