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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene schließen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
      • § 6 - Wahlrecht
      • § 7 - Ausschluss vom Wahlrecht
      • § 8 - Ausübung des Wahlrechts
      • § 9 - Briefwahl
      • § 10 - Wählbarkeit
      • § 11 - Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
      • § 12 - Folgen eines Parteiverbots
      • §§ 13 bis 17 - (aufgehoben)
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 11
Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn

1.

sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,

2.

festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,

3.

eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,

4.

die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn sie einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren oder

5.

sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.

(2) 1Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. 2Es kann nicht widerrufen werden.

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