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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019
    • Eingangsformel
    • § 1 - Fischereiabgabe
    • § 2 - Prüfungsausschüsse
    • § 3 - Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
    • § 4 - Fischereigerät
    • § 5 - Zulassung von Angel-Guides
    • § 6 - Artenschutz
    • § 7 - Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge
    • § 8 - Artenschonzeiten
    • § 9 - Schon- und Sperrgebiete
    • § 10 - Ausnahmen
    • § 11 - Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
    • § 12 - Regelungen zum Schutz des Aals
    • § 13 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2
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Gesamtausgabe

§ 12
Regelungen zum Schutz des Aals

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die zuständige Behörde registriert die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter einer Registriernummer in einem Register.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Anzeige der Aufgabe der Aalfischerei zu Erwerbszwecken wird die erfasste Person aus dem Register gelöscht.

(3) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

1.

das Fanggebiet,

2.

das Fanggewicht der angelandeten Aale,

3.

den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und

4.

die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.

(4) Der Besatz von Gewässern mit Aalen ist nur in offenen Gewässern zulässig. Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

1.

das Besatzgewässer, das Gebiet des Besatzes,

2.

die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie

3.

die Herkunft des Besatzmaterials.

(5) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(6) Im Rahmen der Erstvermarktung ist bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen und ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, die nach Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(7) In den Aufzeichnungen nach Absatz 3 ist eine entsprechende Eintragung über die Erstvermarktung mit der Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederverkäufers vorzunehmen, wenn der Verkaufspreis 250 Euro übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Durchschrift oder Ablichtung eines in Absatz 1 genannten Belegs zu den Aufzeichnungen genommen wird, aus der die in Satz 1 genannten Angaben hervorgehen.

(8) Zum Schutz des Bestandes des Aals kann die zuständige Behörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen zeitlich und räumlich begrenzt

1.

die Ausübung der Aalfischerei einschränken,

2.

die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und

3.

die Entnahme von Aalen bezogen auf Gewässer, Gewässerteile oder einzelne Personen beschränken.


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