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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 2006
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Ziele der Berufsvorbereitungsschule
    • § 3 - Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule
    • § 4 - Zulassung
    • § 5 - Art und Inhalt der Ausbildung
    • § 6 - Aufrücken, Rücktritt, Übergänge
    • § 7 - Noten und Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule
    • § 8 - Erwerb von Schulabschlüssen, Übergänge
    • § 9 - Gleichwertigkeit mit dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
    • § 10 - Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
    • § 11 - Externenprüfung
    • § 12 - Stundentafeln
    • Anlage 1 - Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung (AV)
    • Anlage 2 - Stundentafel der Berufsvorbereitung (BV)
    • Anlage 3 - Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahrs für Migrantinnen und Migranten (AvM) (Angebot über 2 Jahre)
    • Anlage 4 - Stundentafel der Alphabetisierungsklassen
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Gesamtausgabe

§ 12
Stundentafeln

(1) Die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Stundentafeln weisen die Unterrichtsstunden aus, die in der AV, der Av-Alpha sowie BV in einem Jahr und im AvM in zwei Jahren zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.

(2) Soweit die Unterrichtsstunden für die Unterrichtsbereiche in Kontingenten zusammengefasst sind, bestimmt die Schule über die Aufteilung der Stundenkontingente auf die Lernfelder und Fächer des jeweiligen Unterrichtsbereichs. Für die Erteilung der Berechtigungen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses stellt die Schule in der AV sicher, dass auf Basis des individuellen Lernentwicklungsplan die Schülerin oder der Schüler Unterricht in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch entsprechend der Vereinbarungen über die Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

(3) Sofern in dem Bildungsgang AvM ein Abschluss angestrebt wird, der in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss entspricht, ist im Wahlpflichtunterricht Fachenglisch im Umfang von mindestens 80 Stunden zu erteilen.

(4) Bis zu 10 vom Hundert der für den berufsbezogenen beziehungsweise den berufsübergreifenden Unterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung des jeweils anderen Bereichs genutzt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Lernfelder und Fächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.

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