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Inhaltsverzeichnis

  • Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 1. April 2020
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 I. Abschnitt - Konstituierung; Wahlämter
    • Ebene öffnen§ 3 - § 5 II. Abschnitt - Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten; Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer
    • Ebene öffnen§ 6 - § 6 III. Abschnitt - Ältestenrat
    • Ebene schließen§ 7 - § 8 IV. Abschnitt - Fraktionen und Gruppen
      • § 7 - Begriff und Rechtsstellung
      • § 8 - Reihenfolge der Fraktionen
    • Ebene öffnen§ 9 - § 12 V. Abschnitt - Bürgerschaft und Senat
    • Ebene öffnen§ 13 - § 15 VI. Abschnitt - Beratung von Gesetzesvorlagen und Haushaltsvorlagen
    • Ebene öffnen§ 16 - § 17 VII. Abschnitt - Beratung von Anträgen und sonstigen Vorlagen
    • Ebene öffnen§ 18 - § 22 VIII. Abschnitt - Anfragen, Fragestunde, Aktuelle Stunde
    • Ebene öffnen§ 23 - § 51 IX. Abschnitt - Verfahren im Plenum
    • Ebene öffnen§ 52 - § 67 X. Abschnitt - Ausschüsse und Enquete-Kommissionen
    • Ebene öffnen§ 68 - § 68 XI. Abschnitt - Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
    • Ebene öffnen§ 69 - § 71 XII. Abschnitt - Verhandlungsberichte, Beschlussausfertigungen
    • Ebene öffnen§ 72 - § 77 XIII. Abschnitt - Schlussbestimmungen
    • Anlage 1 - Beschluss der Bürgerschaft „Beginn und Ende der Plenarsitzungen"
    • Anlage 2 - Beschluss der Bürgerschaft zu § 42 Absatz 1 der Geschäftsordnung
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Gesamtausgabe

§ 8
Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Besetzung der bürgerschaftlichen Ämter und der Sitze in den Ausschüssen sowie die Besetzung anderer Ämter, für die die Bürgerschaft ein Wahlrecht hat, erfolgt, soweit diese Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthält, nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare/Niemeyer, wobei für die Fraktionsstärke Gäste mitzählen, nach folgenden Regeln:

1.

Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für das Vorschlagsrecht zu Ämtern, die von der Bürgerschaft durch Wahl zu besetzen sind. Die Bürgerschaft wirkt darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

2.

Die Stärke der Fraktionen und Gruppen ist maßgebend für das Recht zur Besetzung bürgerschaftlicher Ausschüsse. Es wird in der Weise wahrgenommen, dass die Ausschussmitglieder der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt werden.

3.

Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für die Benennung von Vorsitzenden oder Schriftführerinnen und Schriftführern bürgerschaftlicher Ausschüsse, wobei durch Besprechung im Ältestenrat auszuschließen ist, dass in einem Ausschuss beide Ämter an dieselbe Fraktion fallen. Ständige Fachausschüsse und Sonderausschüsse bilden eine Zählreihe.

(2) Bei gleicher Fraktionsstärke ist für die Reihenfolge die Zahl der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erzielten Wählerstimmen maßgebend.

(3) 1Für Sonderausschüsse kann die Bürgerschaft mit dem Einsetzungsbeschluss Abweichungen von Absatz 1 beschließen. 2Dabei darf jedoch keine Fraktion oder Gruppe von der Mitwirkung ausgeschlossen werden.

(4) 1Für an die Bürgerschaft herangetragene Begehren, Gremien oder Ämter zu besetzen oder Vorschläge zu deren Besetzung zu unterbreiten, für die § 8 Absatz 1 Nummer 1 mangels eines gesetzlich bestimmten Wahlrechts keine Anwendung findet, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend. 2Besteht im Ältestenrat kein Einvernehmen hinsichtlich eines Verfahrens der Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten, werden auf Grund des Vorschlagsrechts entsprechend § 8 Absatz 1 Nummer 1 Wahlen durchgeführt.

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