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Inhaltsverzeichnis

  • Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
    • Inhaltsverzeichnis
    • Eingangsformel
    • § 1 - Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
    • Ebene öffnen§ 2 - § 4 Abschnitt II - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
    • Ebene schließen§ 5 - § 10 Abschnitt III - Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
      • § 5 - Errichtung und Aufgaben
      • § 6 - Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
      • § 7 - Organe
      • § 8 - Aufsicht
      • § 9 - Finanzierung
      • § 10 - Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
    • Ebene öffnen§ 11 - § 12 Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
    • Ebene öffnenAnhang - „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" A. - B.
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Gesamtausgabe

§ 8
Aufsicht

1Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.

  • Impressum