• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 4 ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 5 - § 12 ABSCHNITT II - Verfassung der Berufsgerichte
      • § 5 - Berufsgerichte
      • § 6 - Mitglieder
      • § 7 - Ausschließung, Erlöschen des Amtes
      • § 8 - Ablehnung
      • § 9 - Besetzung
      • § 9 a - Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes
      • § 10 - Präsidien, Geschäftsverteilung
      • § 11
      • § 12 - Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt
    • Ebene öffnen§ 13 - § 37 ABSCHNITT III - Das berufsgerichtliche Verfahren
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 ABSCHNITT IV - Übergangs- und Schlussvorschriften
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 9
Besetzung

(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei der Berufsgruppe des Beschuldigten angehörenden ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.

(2) Der Berufsgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei der Berufsgruppe des Beschuldigten angehörenden ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.

(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  • Impressum