(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und zwei der Berufsgruppe des Beschuldigten angehörenden
ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.
(2) Der Berufsgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei der Berufsgruppe
des Beschuldigten angehörenden ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung
wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.