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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) vom 14. Juli 1998
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung
    • § 3 - Zulassung zur Ausbildung
    • § 4 - Inhalt der Ausbildung
    • § 5 - Probehalbjahr
    • § 6 - Übergang in das nächste Schuljahr
    • § 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
    • § 8 - Berufsabschluss
    • § 9 - Abschlusszeugnis
    • § 10 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
    • § 11 - Prüfung für Externe
    • § 12 - Stundentafel
    • § 13 - Schlussbestimmung
    • Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
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Gesamtausgabe

§ 11
Prüfung für Externe

(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege erwerben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.

die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt,

2.

nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigung gestellt werden und

3.

Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbildung nach § 4 Absatz 3 mindestens entsprechen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(4) Schriftlich wird entsprechend § 7 Absatz 2 sowie in den Fächern „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Fachenglisch“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in diesen Fächern stehen jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung.

(5) Praktisch wird entsprechend § 7 Absatz 3 geprüft oder in Form einer schriftlichen Arbeit zu dem Fach „Praxis der Haus- und Familienpflege“.

(6) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach geprüft. Hat der Prüfling in einer schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung in diesem Fach abgesehen. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen oder praktischen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen und praktischen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.

(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 8 entsprechend. Für die Gleichwertigkeit mit den Berechtigungen des Abschlusszeugnisses mit dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise dem mittleren Schulabschluss gilt § 10 entsprechend.

(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

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