(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Absätze 3 und 4 sowie des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg hat.