• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 1. Dezember 1969
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 8 ABSCHNITT I - Einrichtung, Aufgaben und Verfassung der Gutachterstelle
    • Ebene schließen§ 9 - § 18 ABSCHNITT II - Verfahren der Gutachterstelle
      • § 9 - Antrag
      • § 10 - Erhebungen
      • § 11 - Aufklärungen, Einwilligung, Einverständnis
      • § 12 - Anhörung des Ehegatten
      • § 13 - Unmittelbarkeit
      • § 14 - Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
      • § 15 - Aktenführung
      • § 16 - Entscheidung
      • § 17 - Wirksamkeit der Bestätigung
      • § 18 - Verfahrenskosten
    • Ebene öffnen§ 19 - § 24 ABSCHNITT III - Schlussvorschriften
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 9
Antrag

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.

(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Absätze 3 und 4 sowie des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.

(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg hat.

  • Impressum