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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019
    • Eingangsformel
    • § 1 - Fischereiabgabe
    • § 2 - Prüfungsausschüsse
    • § 3 - Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
    • § 4 - Fischereigerät
    • § 5 - Zulassung von Angel-Guides
    • § 6 - Artenschutz
    • § 7 - Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge
    • § 8 - Artenschonzeiten
    • § 9 - Schon- und Sperrgebiete
    • § 10 - Ausnahmen
    • § 11 - Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
    • § 12 - Regelungen zum Schutz des Aals
    • § 13 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2
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Gesamtausgabe

§ 11
Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge

(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen führen, das aus einem Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer besteht. Fahrzeuge von Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern müssen zusätzlich den Buchstaben „N“ und von Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern den Buchstaben „B“ führen.

(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind

1.

für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben „HF“ und

2.

für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben „HBK“.

Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde erteilt.

(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift soll in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und mindestens 20 cm hoch sein. Die Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.

(6) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der Berufsfischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung nach Absatz 3 zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.

(7) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd oder einer entsprechenden Organisation bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.

(8) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente und die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.

  • Impressum