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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
    • § 1 - Regelungsgegenstand des Gesetzes
    • § 2 - Befugnisse der Naturschutzbehörden
    • § 3 - Landwirtschaftliche Bodennutzung
    • § 4 - Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
    • § 5 - Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
    • § 6 - Eingriffe in Natur und Landschaft
    • § 7 - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
    • § 8 - Verfahren bei Eingriffen
    • § 9 - Biotopverbund, Biotopvernetzung
    • § 10 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    • § 11 - Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
    • § 12 - Kennzeichnung und Bezeichnung
    • § 13 - Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
    • § 14 - Gesetzlich geschützte Biotope
    • § 15 - Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
    • § 16 - Tiergehege
    • § 17 - Betreten der freien Landschaft
    • § 18 - Reiten in der freien Landschaft
    • § 18 a - Vorkaufsrecht
    • § 19 - Enteignung
    • § 20 - Entschädigung
    • § 21 - Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
    • § 22 - Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
    • § 23 - Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
    • § 24 - Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen
    • § 25 - Naturschutzrat
    • § 26 - Anzeigepflichten
    • § 27 - Zutritt und Untersuchungen
    • § 28 - Datenverarbeitung
    • § 29 - Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
    • § 30 - Einziehung
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 12
Kennzeichnung und Bezeichnung

(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft, ausgenommen geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.

(2) Die Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

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