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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene schließen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
      • Ebene schließen§ 2 - § 6 Abschnitt 1 - Grundsätze
        • § 2 - Aufgabe des Vollzuges
        • § 3 - Zuständigkeit und Zusammenarbeit
        • § 4 - Stellung der Untersuchungsgefangenen
        • § 5 - Gestaltung des Vollzuges
        • § 6 - Soziale Hilfe
      • Ebene öffnen§ 7 - § 10 Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf
      • Ebene öffnen§ 11 - § 19 Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 20 - § 28 Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • Ebene öffnen§ 29 - § 35 Abschnitt 5 - Arbeit und Bildung
      • Ebene öffnen§ 36 - § 38 Abschnitt 6 - Freizeit
      • Ebene öffnen§ 39 - § 41 Abschnitt 7 - Religionsausübung
      • Ebene öffnen§ 42 - § 47 Abschnitt 8 - Gesundheitsfürsorge
      • Ebene öffnen§ 48 - § 56 Abschnitt 9 - Sicherheit und Ordnung
      • Ebene öffnen§ 57 - § 63 Abschnitt 10 - Unmittelbarer Zwang
      • Ebene öffnen§ 64 - § 69 Abschnitt 11 - Pflichtwidrigkeiten der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 70 - § 71 Abschnitt 12 - Verfahrensregelungen
    • Ebene öffnen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe
§ 6
Soziale Hilfe

(1) Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

(2) Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.

(3) Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen.

  • Impressum