• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
    • Eingangsformel
    • Ebene schließenArtikel 1 - Artikel 10
      • Artikel 1 - Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums
      • Artikel 2 - Leistungskapazität
      • Artikel 3 - Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz
      • Artikel 4 - Informationssicherheit
      • Artikel 5 - Besetzung und Ausstattung des RDZ
      • Artikel 6 - Finanzierung, Kosten
      • Artikel 7 - Haftung
      • Artikel 8 - Beirat des RDZ
      • Artikel 9 - Fachaufsicht
      • Artikel 10 - Geltungsdauer, Kündigung
    • Artikel 11 - Inkrafttreten
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

Artikel 9
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über das RDZ obliegt den Vertragspartnern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Landeskriminalamt Niedersachsen. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Beirat des RDZ, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die Mitglieder des Beirats kurzfristig zu unterrichten.

  • Impressum