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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) vom 17. April 2007
    • Eingangsformel
    • Ebene schließen§ 1 - § 10
      • § 1 - Zweck der Verordnung
      • § 2 - Kurzfristige Anlagegüter
      • § 3 - Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen
      • § 4 - Allgemeine Grundlagen
      • § 5 - Krankenhausleistungen
      • § 6 - Berechnung der Fördermittel
      • § 7 - Sonderfestsetzungen
      • § 8 - Antrag
      • § 9 - Verwendung
      • § 10 - Zahlung der Pauschalmittel
    • Ebene öffnen§ 11 - § 12
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Gesamtausgabe

§ 9
Verwendung

(1) Die Fördermittel sind entsprechend der Fördertatbestände des § 22 Absatz 1 HmbKHG zu verwenden. Es ist zulässig, durch eine Vorfinanzierung seitens des Krankenhauses auf Fördermittel der nächsten Jahre vorzugreifen oder sie anzusparen. Dabei sollte das Dreifache eines Jahresvolumens nicht überschritten werden. Überschreiten die Vorgriffe das dreifache Jahresvolumen, hat der Krankenhausträger mit der Vorlage des Verwendungsnachweises die Gründe hierfür schriftlich darzulegen.

(2) An den Krankenhausträger ausgezahlte Fördermittel, die noch nicht zweckentsprechend eingesetzt werden, sind zinsbringend anzulegen. Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln sind den Zwecken des § 22 Absatz 1 HmbKHG entsprechend zu verwenden.

  • Impressum