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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) vom 14. Juli 1998
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung
    • § 3 - Zulassung zur Ausbildung
    • § 4 - Inhalt der Ausbildung
    • § 5 - Probehalbjahr
    • § 6 - Übergang in das nächste Schuljahr
    • § 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
    • § 8 - Berufsabschluss
    • § 9 - Abschlusszeugnis
    • § 10 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
    • § 11 - Prüfung für Externe
    • § 12 - Stundentafel
    • § 13 - Schlussbestimmung
    • Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
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Gesamtausgabe

§ 10
Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen

(1) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.

(2) Das Abschlusszeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss, wenn

1.

eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 über alle Zeugnisnoten erreicht wurde und

2.

ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache vorliegen.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler hat ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache erworben, wenn sie oder er das Fach Englisch in mindestens zwei aufeinander folgenden Schuljahren an einer staatlichen Schule erlernt und im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege im Fach Fachenglisch mindestens die Endnote »ausreichend« erreicht hat. Vorbildungen, die durch den erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung in einer Fremdsprache an einer staatlich genehmigten Ersatzschule oder die erfolgreiche Teilnahme an fremdsprachlichen Lehrgängen privater Bildungseinrichtungen erworben oder in Prüfungen nachgewiesen wurden, werden als gleichwertig anerkannt, wenn sie ausreichenden Kenntnissen bezogen auf die Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.

(4) Im Abschlusszeugnis wird ein Vermerk über die Gleichwertigkeit der Berechtigungen aufgenommen.

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