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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019
    • Eingangsformel
    • § 1 - Fischereiabgabe
    • § 2 - Prüfungsausschüsse
    • § 3 - Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
    • § 4 - Fischereigerät
    • § 5 - Zulassung von Angel-Guides
    • § 6 - Artenschutz
    • § 7 - Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge
    • § 8 - Artenschonzeiten
    • § 9 - Schon- und Sperrgebiete
    • § 10 - Ausnahmen
    • § 11 - Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
    • § 12 - Regelungen zum Schutz des Aals
    • § 13 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2
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Gesamtausgabe

§ 10
Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 und 7 bis 9 zulassen, soweit dies

1.

für wissenschaftliche Zwecke,

2.

zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers,

3.

für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,

4.

zum Schutz der Fische,

5.

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Überwachungsaufgabe,

6.

zur Umsiedlung oder

7.

im Zuge von Maßnahmen gegen die Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),

erforderlich ist.

(2) Für bestimmte Gewässer kann auf Antrag von der Inhaberin oder vom Inhaber des Fischereirechts bei der zuständigen Behörde von den Regelungen zum Entnahmefenster des § 7 eine Ausnahme erteilt werden.

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