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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene schließen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
      • § 6 - Wahlrecht
      • § 7 - Ausschluss vom Wahlrecht
      • § 8 - Ausübung des Wahlrechts
      • § 9 - Briefwahl
      • § 10 - Wählbarkeit
      • § 11 - Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
      • § 12 - Folgen eines Parteiverbots
      • §§ 13 bis 17 - (aufgehoben)
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 8
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

1.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

2.

durch Briefwahl

teilnehmen.

(4) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 4 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die für Justiz zuständige Behörde ihren Sitz hat.

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