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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich und Definition
    • § 2 - Erlaubnis
    • § 3 - Einheitliche Stelle
    • § 4 - Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
    • § 5 - Sperrzeit und Spielverbotstage
    • § 6 - Jugend- und Spielerschutz
    • § 7 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 8 - Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
    • § 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar. Die Regelungen des § 4 Absätze 1, 2 und 4 und des § 5 treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nach Ablauf des in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebs an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder die mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren. Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren.

(3) Werden die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 geforderten Verpflichtungen von der Inhaberin oder vom Inhaber nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, ist von der zuständigen Behörde ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Erlaubnis einzuleiten.

(4) Wird der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 zwischen bestehenden Unternehmen nach § 1 Absatz 2 nicht eingehalten, hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich.

(5) Wechselt bei einem Unternehmen nach § 1 Absatz 2 die Inhaberschaft, gelten die Übergangsfristen der Absätze 2 und 3 für die erwerbende Person weiter.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 für Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2017 nach Absatz 1 Satz 1 als mit diesem Gesetz vereinbar gelten (Bestandsunternehmen), Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.

den Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werden kann,

2.

die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung,

3.

das Anhörungsverfahren nach Eingang von Erlaubnisanträgen und

4.

geeignete Unterlagen zur Vorlage im Anhörungsverfahren sowie bei Anträgen auf eine Befreiung nach Absatz 1 Sätze 4 und 5.

Erlaubnisanträge zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen, die nach dem gemäß Satz 1 Nummer 1 festgesetzten Zeitpunkt eingehen oder nicht sämtliche notwendigen Antragsunterlagen umfassen, werden nicht berücksichtigt (Ausschlusstermin); dasselbe gilt für weiteres Sachvorbringen und Nachweise, die im Anhörungsverfahren nach Ablauf einer dafür von der zuständigen Erlaubnisbehörde gesetzten Ausschlussfrist eingehen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Versäumnis ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der Sachlage bei Ablauf der Ausschlussfrist; wird keine Ausschlussfrist gesetzt, ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich; spätere Änderungen werden nur für den jeweiligen Antrag berücksichtigt. Bei notwendigen Entscheidungen zwischen nach Absatz 4 gleichrangigen Spielhallen entscheidet das Los. Nach den Sätzen 2 bis 4 nicht berücksichtigte Anträge werden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes beschieden.

(7) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 2 Absatz 5 Nummer 5, § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 4 sowie § 6 Absatz 4 Sätze 1 und 2 treten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 2 Absatz 6 in Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 4. Dezember 2012.
Der Senat

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