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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Betriebsunternehmerin oder Betriebsunternehmer oder als für die Führung der Geschäfte bestellte Person ( § 5 Absatz 1 Nummer 1 )

a)

entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 ohne Erlaubnis entgeltliches Assistieren von Seeschiffen durchführt,

b)

eine Auflage nach § 2 Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

c)

entgegen § 5 Absatz 2 der Vorlagepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

d)

entgegen § 5 Absatz 3 der Vorlagepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

e)

entgegen § 7 die Besatzungsvorschriften nicht einhält,

f)

entgegen § 8 Absatz 1 nicht die erforderliche Anzahl von Seeschiffsassistenzschleppern betriebs- und einsatzbereit hält und auch nicht erfüllungshalber nach § 8 Absatz 2 eine Bereithaltung durch andere Unternehmen gewährleistet,

2.

als Fahrzeugführerin oder als Fahrzeugführer

a)

entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne Erlaubnis entgeltliches Assistieren von Seeschiffen durchführt,

b)

eine Auflage nach § 2 Absatz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

c)

entgegen § 6 Absatz 2 die Erlaubnis nicht an Bord mitführt und

d)

entgegen § 6 Absatz 3 der Vorlagepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.


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