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§ 6
Grundsatz
Durch kindliches Spielen hervorgerufene Geräusche im Bereich von Kindertageseinrichtungen sind notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Geräusche von spielenden Kindern sind daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen und grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten. Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn ist Bestandteil des pädagogischen Auftrages von Kindertageseinrichtungen.