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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG) vom 2. Dezember 2014
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 4 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 5 - § 11 Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
      • § 5 - Vorrang des unterrepräsentierten Geschlechts
      • § 6 - Ausnahmen
      • § 7 - Stellenausschreibungen
      • § 8 - Auswahlkommission
      • § 9 - Qualifikation, Benachteiligungsverbote
      • § 10 - Fortbildung
      • § 11 - Sprache
    • Ebene öffnen§ 12 - § 15 Abschnitt 3 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    • Ebene öffnen§ 16 - § 17 Abschnitt 4 - Gleichstellungsplan
    • Ebene öffnen§ 18 - § 21 Abschnitt 5 - Gleichstellungsbeauftragte
    • Ebene öffnen§ 22 - § 24 Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 7
Stellenausschreibungen

(1) In Stellenausschreibungen ist das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht ausdrücklich anzusprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen des unterrepräsentierten Geschlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Jede ausschreibende Behörde hat eine nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Besetzungsstatistik zu führen.

  • Impressum