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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene schließenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
      • Artikel 1 - Allgemeines
      • Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt
      • Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen
      • Artikel 4 - Auswahlgrundsätze
      • Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis
      • Artikel 6 - Erlaubnisverfahren
      • Artikel 7 - Länderausschuss
      • Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses
      • Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen
      • Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses
      • Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder
      • Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses
      • Artikel 13 - Vorsitz
      • Artikel 14 - Beschlussfassung
      • Artikel 15 - Geschäftsstelle
      • Artikel 16 - Rechtsaufsicht
      • Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen
      • Artikel 18 - Kündigung
      • Artikel 19 - Beitritt
      • Artikel 20 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

Artikel 6
Erlaubnisverfahren

(1) Der Niedersächsische Landesrundfunkausschuss, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt), erteilt die Erlaubnis auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach Artikel 7.

(2) 1Steht Sendekapazität auf der den Gegenstand des Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit zur Verfügung oder ist absehbar, dass diese zur Verfügung stehen wird, fordert die Anstalt nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach Artikel 7 durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder auf, Anträge zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlussfrist. 2Während der Laufzeit einer Erlaubnis wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Erlaubnis eingeleitet.

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