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Inhaltsverzeichnis

  • Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
    • Inhaltsverzeichnis
    • Eingangsformel
    • § 1 - Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
    • Ebene öffnen§ 2 - § 4 Abschnitt II - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
    • Ebene schließen§ 5 - § 10 Abschnitt III - Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
      • § 5 - Errichtung und Aufgaben
      • § 6 - Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
      • § 7 - Organe
      • § 8 - Aufsicht
      • § 9 - Finanzierung
      • § 10 - Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
    • Ebene öffnen§ 11 - § 12 Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
    • Ebene öffnenAnhang - „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" A. - B.
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 5
Errichtung und Aufgaben

(1) 1Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).

(2) 1Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.

(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.

  • Impressum