(1) Soweit in diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle des Gerichtsvollziehers die Vollziehungsperson, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für die Berechnung der Fristen sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.