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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 8
Betriebs- und Einsatzbereitschaft der
Seeschiffsassistenzschlepper

(1) 1 Das Betriebsunternehmen hat sicherzustellen, dass jederzeit Seeschiffsassistenzschlepper betriebs- und einsatzbereit sind. 2 Die Mindestzahl der insgesamt betriebs- und einsatzbereit zu haltenden Fahrzeuge beträgt im Hamburger Hafen bei einem bis vier vom Unternehmen eingesetzten Seeschiffsassistenzschleppern ein Fahrzeug, bei fünf bis acht Seeschiffsassistenzschleppern zwei Fahrzeuge, bei neun bis zwölf Seeschiffsassistenzschleppern drei Fahrzeuge und bei mehr als zwölf Seeschiffsassistenzschleppern vier Fahrzeuge.

(2) 1 Diese Verpflichtung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das Betriebsunternehmen gewährleistet, dass ein oder mehrere andere Unternehmen Seeschiffsassistenzschlepper in der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anzahl betriebs- und einsatzbereit halten. 2 Eine eigene Verpflichtung dieser Unternehmen gemäß Absatz 1 bleibt dabei außer Betracht.

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