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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) vom 17. April 2007
    • Eingangsformel
    • Ebene schließen§ 1 - § 10
      • § 1 - Zweck der Verordnung
      • § 2 - Kurzfristige Anlagegüter
      • § 3 - Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen
      • § 4 - Allgemeine Grundlagen
      • § 5 - Krankenhausleistungen
      • § 6 - Berechnung der Fördermittel
      • § 7 - Sonderfestsetzungen
      • § 8 - Antrag
      • § 9 - Verwendung
      • § 10 - Zahlung der Pauschalmittel
    • Ebene öffnen§ 11 - § 12
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Gesamtausgabe

§ 7
Sonderfestsetzungen

Bei wesentlich abweichendem Bedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter können im Ausnahmefall sowohl andere Bemessungsgrundlagen als auch andere Beträge festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.

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