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§ 7
Sonderfestsetzungen
Bei wesentlich abweichendem Bedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter können im Ausnahmefall sowohl andere Bemessungsgrundlagen als auch andere Beträge festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.