(1) Die Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter müssen dem Personenkreis des § 1 angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen weder bei einer Kammer angestellt sein noch einem Kammerorgan angehören, das nicht aus allen Berufsangehörigen besteht. 2Die von den Kammern zur Erfüllung besonderer Aufgaben gebildeten Ausschüsse sind keine Kammerorgane im Sinne des Satzes 1.
(3) 1Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von der Aufsichtsbehörde auf vier Jahre bestellt, die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der Berufskammern. 2Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für ihren Rest ein Nachfolger bestellt.
(5) 1Die Kammern regeln einheitlich die angemessene Entschädigung für die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichtsbarkeit. 2Die Kosten trägt die Kammer, deren Fachbereich das jeweilige Verfahren zuzuordnen ist; diese ist auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens zuständig. 3Die Entschädigungsregelung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung der ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichtsbarkeit und das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.