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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) vom 14. Juli 1998
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung
    • § 3 - Zulassung zur Ausbildung
    • § 4 - Inhalt der Ausbildung
    • § 5 - Probehalbjahr
    • § 6 - Übergang in das nächste Schuljahr
    • § 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
    • § 8 - Berufsabschluss
    • § 9 - Abschlusszeugnis
    • § 10 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
    • § 11 - Prüfung für Externe
    • § 12 - Stundentafel
    • § 13 - Schlussbestimmung
    • Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
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Gesamtausgabe

§ 8
Berufsabschluss

(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn

1.

in der berufspraktischen Schwerpunktarbeit mindestens die Prüfungsnote ausreichend erzielt wurde,

2.

die Endnote in dem Fach „Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ mindestens ausreichend ist,

3.

die Endnoten in der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht und im Fach Sprache und Kommunikation mindestens ausreichend sind oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 6 Absatz 3 ausgeschlossen ist,

4.

in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 6 Absatz 3 ausgeschlossen ist.

Die Endnote im Fach „Praxis der Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege“ wird als arithmetisches Mittel aus der Vornote des Faches und der Prüfungsnote für die berufspraktische Schwerpunktarbeit gebildet. Die Endnote in der Abschlussprüfung zum berufsbezogenen Unterricht wird wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der Noten für die Lernfelder, die nach § 7 Absatz 2 Satz 4 Grundlage der Prüfung waren, wird eine Vornote gebildet. Die Note der schriftlichen Abschlussarbeit wird sodann mit der Vornote als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt.

(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden, eine mündliche Zusatzprüfung ablegen, um ihre Zeugnisnote zu verbessern. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.

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