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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung (Fachbetriebs- und Zertifizierungsverordnung - FachZVO) vom 5. August 1997
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 2 - § 10 Zweiter Teil - Anerkannter Fachbetrieb
      • § 2 - Anerkannter Fachbetrieb
      • § 3 - Ausführungsbereiche
      • § 4 - Anforderungen an die Tätigkeit
      • § 5 - Betriebsleitung
      • § 6 - Anforderungen an die technische Leitung
      • § 7 - Fachpersonal
      • § 8 - Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung
      • § 9 - Prüfung und Überwachung des Fachbetriebes
      • § 10 - Rückgabe des Zertifikats
    • Ebene öffnen§ 11 - § 19 Dritter Teil - Zertifizierungsorganisation
    • Ebene öffnen§ 20 - § 21 Vierter Teil - Zertifikat
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Gesamtausgabe

§ 6
Anforderungen an die technische Leitung

(1) 1Der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes obliegt die Führung und Beaufsichtigung der vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten. 2Sie muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, an sämtlichen Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten das Betriebsgeschehen zu lenken.

(2) 1Die verantwortliche technische Leitung muss die für den Ausführungsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. 2Die Fachkunde erfordert

1.

den Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens oder der Versorgungstechnik oder die Qualifikation als Meisterin oder Meister des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks; für bestimmte Ausführungsbereiche können auch andere staatlich anerkannte Qualifikationen anerkannt werden;

2.

für die Ausführungsbereiche des § 3 Nummern 4, 5 und 6 zu den Anforderungen der Nummer 1 den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse in der jeweiligen Abwasserbehandlung.

(3) Die verantwortliche technische Leitung ist verpflichtet zur Teilnahme an den von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungen nach § 17, in denen Kenntnisse für die zertifizierten Ausführungsbereiche vermittelt werden.

(4) 1Die verantwortliche technische Leitung muss in angemessenen Zeitabständen das Fachpersonal über die einschlägigen Vorschriften unterweisen. 2Über die Unterweisungsinhalte und die unterwiesenen Personen sind Aufzeichnungen zu führen. 3Wesentliche Anweisungen einschließlich der Erläuterungen sind schriftlich abzufassen und dem Fachpersonal zuzuleiten.

(5) Die verantwortliche technische Leitung hat dafür zu sorgen, dass die von der Zertifizierungsorganisation festgelegte gerätetechnische Ausstattung verfügbar und funktionsfähig ist.

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